Arbeitsvertrag Zwischen -nachfolgender Arbeitgeber genannt- und -nachfolgend Arbeitnehmer genannt- wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: § 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses I. Das Arbeitsverhältnis beginnt am _________________________ und ist befristet bis zum _________________________. Vor seinem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. II. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. § 2 Tätigkeit I. Der Arbeitnehmer wird angestellt als _____________________________ eingestellt. II. Die Firma behält sich vor, dem Arbeitnehmer eine andere zumutbare Arbeit im Rahmen des Unternehmens – auch an einem anderen Ort - zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen entspricht (vgl. § 13 dieses Vertrages). III. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die während seiner Tätigkeit auf ihn zukommenden Aufgaben gewissenhaft und nach bestem Vermögen zu erfüllen, in jeder Hinsicht die Interessen der Firma zu wahren und seine ganze Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen zu widmen. § 3 Arbeitszeit I. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ____ wöchentlich. Sie verteilt sich im Rahmen der üblichen Arbeitszeit auf die Arbeitstage Montag bis Freitag. II. Beginn und Ende der regelmäßigen Kernarbeitszeit sowie der Pausen richten sich nach innerbetrieblichen Regelungen. III. Überstunden und Mehrarbeit die über den mit dem Gehalt abgegoltenen Umfang hinausgeht, sollte grundsätzlich vermieden werden. Gelegentliche Überstunden / Mehrarbeit kann aus dringenden betrieblichen Gründen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung gefordert werden. IV. Jeder Arbeitnehmer hat einen Nachweis über die geleistete Arbeitszeit zu führen. § 4 Vergütung I. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Bruttostundengehalt von _________ €. II. Die Zahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos. Der Arbeitnehmer wird innerhalb von 10 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Konto einrichten und die Kontonummer mitteilen. § 5 Gehaltsverpfändung oder Abtretung I. Der Arbeitnehmer darf seine Vergütungsansprüche an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma verpfänden oder abtreten. II. Der Arbeitnehmer hat durch die Pfändung, Verpfändung oder Abtretung erwachsenen Kosten zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten sind pauschaliert und betragen je zu berechnender Pfändung. Verpfändung oder Abtretung 1,5% der gepfändeten Summe. Die Firma ist berechtigt, bei Nachweis der höheren tatsächlichen Kosten diese in Ansatz zu bringen. § 6 Arbeitsverhinderung I. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Dienstverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Krankmeldung am selben Tag bis spätestens morgens, 6.00 Uhr, eingehend beim Arbeitgeber, erfolgt. Sollte die Krankmeldung nicht bis zur vorg. Uhrzeit eingegangen sein, vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Verstoß gegen diese Bedingung einen Kündigungsgrund darstellt, der nicht vorher abgemahnt werden braucht. Auf Verlangen sind die Gründe der Dienstverhinderung mitzuteilen. Bei anstehenden Terminsachen hat der Arbeitnehmer auf vordringlich zu erledigende Arbeiten hinzuweisen. II. Im Falle der Arbeitsverhinderung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. III. Im Falle der Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet sich auf Wunsch des Arbeitgebers einem Vertrauensarzt zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertrauensärzte der für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse für diesen Zweck beauftragt werden kann. Der Arbeitnehmer entbindet den Vertrauensarzt bereits jetzt schon von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. § 7 Gehaltsfortzahlung im Krankenfall Ist der Arbeitnehmer in Folge auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit einer Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so erhält er Gehaltsfortzahlungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Urlaub I. Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich Urlaub unter Fortzahlung des Gehalts gemäß dem gesetzlichen Bestimmungen . Im Kalenderjahr des Beginns und des Endes des Arbeitsverhältnisses wird, sofern nicht der volle Urlaubsanspruch entstanden und gewährt worden ist, für jeden Monat in dem das Arbeitsverhältnis mind. 15 Kalendertage bestanden hat, 1/12 des Jahresurlaubs gewährt. II. Die Lage des Urlaubs richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Dabei sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen, eine Festlegung des Urlaubs erfolgt nach Urlaubsantrag in Abstimmung mit der Firmenleitung. III. Nicht genommener Urlaub kann nur auf das folgende Jahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. In diesen Fällen ist der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen. Danach verfällt der nicht genommene Urlaub. Eine Urlaubsabgeltung findet nicht statt. IV. Die Gewährung von Sonderurlaub (z.B. eigene Hochzeit, Umzug, Sterbefall in der engsten Familie) richtet sich hinsichtlich Anlass und Dauer nach den in der Firma üblichen Regelungen. V. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 9 Verschwiegenheit I. Über alle nicht allgemein bekannten Firmenangelegenheiten ist gegenüber außen stehenden, unbeteiligten Mitarbeitern Verschwiegenheit zu wahren. Diese Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Firmen, mit denen das Unternehmen wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist, und dauert über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort. II. Alle das Unternehmen und seine Interessen berührenden Briefe sind ohne Rücksicht auf den Adressaten, ebenso wie alle sonstigen Geschäftsstücke, Zeichnungen, Notizen, Bücher, Muster, Materialien, Disketten, Programme, Datenbank und dergleichen dessen alleiniges Eigentum und sind nach Aufforderung bzw. nach Beendigung des Arbeitverhältnisses unaufgefordert zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. III. Die betrieblichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten, vertrauliche und geheim zuhaltende Schriftstücke, Zeichnungen, Programme und Datenbanken usw. sind unter dem vorgeschriebenen Verschluss zu halten. Dem Arbeitnehmer ist untersagt Sachen, die im Eigentum der Firma oder eines Kunden der Firma stehen, ohne Erlaubnis mit nach Hause zu nehmen. IV. Eine eventuelle amtliche Geheimhaltung bildet einen Teil des Arbeitsvertrages. V. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, weitere Geheimhaltungsvereinbarungen auf Wunsch der Firmen zu unterschreiben. § 10 Nebenbeschäftigung Der Arbeitnehmer darf eine Nebenbeschäftigung während des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses nut mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma übernehmen. § 11 Pflichten des Arbeitnehmers I. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen oder familiären Verhältnisse unmittelbar der Firma zu melden und durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. Hierzu gehören insbesondere: 1.Jeder Wohnungs- oder Anschriftenwechsel. Wird der Wechsel nicht mitgeteilt, so gelten Erklärung und Mitteilung der Firma an die letzte angegebene Anschrift auch dann als zugegangen, wenn sie zurückkommen. 2.Erwerb oder Verlust von Sozialrechten (z.B nach dem Schwerbehindertengesetz). 3.Zuerkennung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten. 4.Eheschließung, Scheidung oder Todesfall des Ehegatten. 5.Geburts- oder Sterbefälle von unterhaltsberechtigten Personen. 6.Führerscheinverlust II. Der Arbeitnehmer soll die Firma von erfolgreich abgelegten Prüfungen, sowie Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen unter Vorlage der Zeugnisse informieren. III. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet der Firma unverzüglich, längstens binnen 3 Tagen mitzuteilen, wenn er in die Wehrstammrolle eingetragen worden ist und seine Einberufung zum Grundwehrdienst bevorsteht. IV. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet: 1.Die ihm übertragenen Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen zu erfüllen, sowie den Anordnungen der Vorgesetzten und der mit Dienstordnungsaufgaben betreuten Person Folge zu leisten. 2.Für einen vorübergehenden Zeitraum auch andere zumutbare Aufgaben zu übernehmen als derjenigen, für die er eingestellt ist. 3.Auf Weisung des Arbeitgebers Arbeiten für den Betrieb auch außerhalb des Sitzes des Betriebes, durchzuführen, jedoch nicht außerhalb der Grenzen Europas. 4.Auf die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit bedacht zu sein. 5.Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, bei Verdacht ansteckender Krankheit die Firma zu unterrichten und sich auf Verlangen untersuchen zu lassen. 6.Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Firma unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Geschenke oder sonstige Vorteile angeboten werden. Die Annahme dieser Leistung bedarf der vorherigen Zustimmung der Firma. Dies gilt nicht bei gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken, wie Taschenkalender und dergleichen. Wobei als Grenze ein Wert von ca. 35,00 € im Jahr von einem Kunden anzusehen ist. V. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Kleidung den Anlässen entsprechend auszuwählen und dadurch das Unternehmen in der Öffentlichkeit entsprechend seinem Ansehen gegenüber dem Kunden zu vertreten. VI. Der Arbeitnehmer unterliegt der Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises mit Lichtbild. § 12 Sicherung des Betriebseigentums und des Arbeitsablaufes I. Die vom Betrieb gestellten Werkzeuge, Apparate, Computer, Kfz und sonstige Einrichtungen sind vom Arbeitnehmer sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Verluste oder Beschädigungen sind dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. KFZ dürfen nur im Rahmen der StVO mit einer maximalen Geschwindigkeit von 140 Km/h geführt werden. II. Mit Material, Energie und sonstigen Betriebsmitteln hat der Arbeitnehmer sparsam und wirtschaftlich umzugehen. III. Wird das Betriebseigentum von dem Arbeitnehmer rechtswidrig beschädigt, vernichtet oder lässt er es abhanden kommen oder unterlässt er die unverzügliche Meldung nach Abs. 1, so kann und wird er zum Schadensersatz herangezogen werden. IV. Jede Arbeitsverhinderung, etwa durch Material- oder Verarbeitungsfehler, unzureichende Anlieferung von Material oder Energie ist dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden, alles was den geregelten Arbeitsverlauf stören oder behindern kann, ist zu vermeiden. V. Veränderungen am Arbeitsablauf, an Maschinen, Computern oder betrieblichen Einrichtungen sind nur mit vorheriger Einwilligung des hierfür Vorgesetzten zulässig. Dies auch dann, wenn die Veränderung als Verbesserung angesehen wird. § 13 Vertragsstrafe I. Im Fall der schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit verpflichtet sich der Arbeitnehmer der Firma eine Vertragsstrafe in Höhe eines Gesamtmonatseinkommens zu zahlen. Im Fall der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Gesamtmonatseinkommen an die Firma zu zahlen. II. Das Gesamtmonatseinkommen wird nach dem Durchschnitt der Bezüge der letzten 12 Monate oder im Fall einer kürzeren Beschäftigungsdauer, nach dem Durchschnittsverdienst während der Beschäftigungszeit oder sofern die Tätigkeit nicht aufgenommen wurde, aus der vereinbarten Vergütung errechnet. Die Firma ist berechtigt einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. § 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses I. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem ein Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet und eine Arbeitnehmerin das 60. Lebensjahr vollendet hat. II. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. III. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer sämtliche im Eigentum der Firma stehenden Gegenstände, ohne weitere Aufforderung, an die Firma herauszugeben. Verstöße dagegen führen zu einem Schadensersatzanspruch der Firma gegen den Arbeitnehmer. § 15 Vorschüsse und Darlehen Vorschüsse und Darlehen werden im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe des noch offenen Restbetrages, ohne Rücksicht auf die bei Hingabe getroffenen Vereinbarungen, fällig. § 16 Abtretung I. Der Arbeitnehmer tritt seine Schadensersatzansprüche insoweit ab, als er durch einen Dritten verletzt wird und die Firma Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall leistet. II. Er ist verpflichtet, der Firma, die zur Erhebung der Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 17 Einstellungsfragebogen Die Angaben im Einstellungsfragebogen sind wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages. Ihre unrichtige Beantwortung kann zur Anfechtung des Arbeitsvertrages führen. Insbesondere stellt die unrichtige Beantwortung einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar. § 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für beide Seiten ist der Hauptsitz der Firma. § 19 Veränderungen Nebenabrede und Änderungen des Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform einschließlich dieser Schriftformklausel. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. § 20 Verfallfrist Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 2 (zwei) Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer weiteren Frist von 2 (zwei) Monaten einzuklagen. ______________________________ ____________________________ Arbeitgeber Arbeitnehmer