Fristen und Form bei einer Kündigung im Arbeitsrecht

Fristen und Formen bei einer KündigungZur Form einer Kündigung ist zu sagen, dass seit einiger Zeit die Kündigung nur noch in schriftlicher Form möglich ist. Dabei muss die Kündigung gewisse Mindestanforderungen erfüllen. Aus der Kündigung heraus muss deutlich zu erkennen sein, wer Erklärender ist, d. h. es muss aus der Kündigung deutlich hervorgehen, wer die Kündigung ausspricht. Des Weiteren muss die Kündigung deutlich zum Ausdruck bringen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Nicht erheblich ist dabei, dass die korrekte Kündigungsfrist genannt oder gar berechnet wird. Es reicht, dass “ordnungsgemäß” gekündigt wird. Die Kündigungsfrist als solche ergibt sich aus dem Gesetz oder aber aus dem Vertrag und kann berechnet werden.

Auf Arbeitgeberseite ist zu berücksichtigen, dass die Kündigung von einem Kündigungsberechtigten leserlich unterschrieben werden muss. Sollte eine Person die Kündung unterschreiben, die keine Kündigungsberechtigung besitzt oder deren Kündigungsberechtigung zweifelhaft sein könnte, empfiehlt es sich immer eine Originalvollmacht für diese Person dem Kündigungsschreiben beizufügen. Sodann muss die Kündigung zugestellt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nicht das Datum der Kündigung gilt, sondern dass die Kündigung erst dann ihre Wirkung entfaltet, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist, mit anderen Worten, wenn er sie “in den Händen hält”. Da es mitunter darauf ankommen kann, dass eine Kündigung am gleichen Tag zugestellt wird, empfiehlt sich in dringenden Fällen die Zustellung der Kündigung entweder per Boten oder aber persönlich in Gegenwart von Zeugen.

Auf Arbeitnehmerseite ist zu berücksichtigen, dass sobald eine Kündigung zugestellt worden ist, die 3wöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage zu laufen beginnt. Diese Frist ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz. Nun hat der Arbeitnehmer 3 Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob er gegen die erhaltene Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreicht. Es empfiehlt sich an dieser Stelle grundsätzlich, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, um zunächst einmal die Frist gewahrt zu haben und um mehr Zeit zum Überlegen zu gewinnen. Für den Fall, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht, kann dies sogleich mit anwaltlicher Hilfe geschehen. Für den Fall, dass keine Rechtsschutzversicherung besteht, gibt es bei den Arbeitsgerichten eine so genannte Rechtsantragsstelle. Unter Zuhilfenahme der Rechtsantragsstelle kann der Arbeitnehmer selbst eine Kündigungsschutzklage wirksam einreichen und sich dann in Ruhe informieren, “wie es weitergeht”.

Hierbei handelt es sich um die sogenannten Erstmaßnahmen. Sobald die Frist gewahrt ist, sollte – sofern noch kein Anwalt beauftragt wurde – umgehend juristische Hilfe eingeholt werden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass gerade in der ersten Zeit der Übergabe einer Kündigung oder des Erhaltes einer Kündigung wichtige Fristen laufen, die sollten sie versäumt werden, nicht mehr nachgeholt werden können.

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