Sozialleistungen

Solzialleistungen wie Arbeitslosengeld auf Premium ArbeitsrechtIst Ihr Arbeitsverhältnis beendet worden, haben Sie in der Regel weiterhin Ihre laufende Kosten (Miete, Darlehensverbindlichkeiten etc.) zu tragen. Folgende Leistungen können Sie evtl. beantragen:

1. Arbeitslosengeld

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn Arbeitslosigkeit vorliegt, die Anwartschaftszeit vorliegt und die Arbeitslosigkeit persönlich gemeldet wurde. Der Arbeitslosengeldanspruch besteht in Höhe von 60 % des Leistungsentgelts bzw. 67 % des Leistungsentgelts bei einem Kind.

Arbeitslosengeld wird erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt.

Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens jedoch 3 Monate vorher) bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Dort werden entsprechende Formulare für die Arbeitslosmeldung erteilt.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Arbeitslosengeld wird bis zu einer Dauer von 6 Wochen das Arbeitslosengeld weitergezahlt. Voraussetzung ist hierfür, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Leistungsbezuges eingetreten ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, wird bei einer Pflichtversicherung nach Ablauf dieser Zeit in der Regel Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse in Höhe des Betrages, der zuletzt als Leistung von der Agentur für Arbeit gewährt wurde, gezahlt. Endet der Bezug von Krankengeld muss im Anschluss hieran erneut bei der Agentur für Arbeit eine Arbeitslosmeldung abgeben werden.

Ist die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes während des Bezuges erforderlich, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, erfolgt ebenfalls eine Leistungsfortzahlung. Die Dauer bemisst sich nach der Lage des Einzelfalles.

Tritt eine Arbeitsunfähigkeit bei einer bestehenden Arbeitslosigkeit ein, muss dies unverzüglich der Agentur für Arbeit gemeldet werden und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie ihre voraussichtliche Dauer vorgelegt werden. Dauert die Arbeitslosigkeit länger an, als zunächst vom Arzt bescheinigt, muss dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld entsteht grundsätzlich eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

Für die Zeit des Leistungsbezuges werden von der Agentur für Arbeit auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt, wenn im letzten Jahr vor Beginn des Bezuges des Arbeitslosengeldes eine Rentenversicherungspflicht bestand.

Als Leistungsempfänger besteht eine Unfallversicherung, wenn auf besondere Aufforderung der Agentur für Arbeit diese oder andere Stellen aufgesucht werden. Ein Unfall muss sofort gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

2. Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist keine Versicherungsleistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung.

ALG II ist somit die Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Das ALG II umfasst Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Die Leistungen berücksichtigen die individuelle Lebenslage des Leistungsberechtigten.

Bei einer fehlenden anderweitigen Absicherung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, zwischen 15 und 64 Jahren, ALG II zur Sicherung des Lebensunterhalts. Leben in deren Haushalt auch nicht erwerbsfähige Personen, haben diese einen Anspruch auf Sozialgeld. ALG II und Sozialgeld entsprechen der Höhe und Struktur nach der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Sowohl ALG II als auch Sozialgeld werden nur auf Antrag geleistet.

3. Sozialhilfe

Die Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe steht nur denjenigen Bedürftigen zu, die aufgrund anderer Regelungen keine Leistungen erhalten, also weder ALG II noch Grundsicherung im Alter und Erwerb. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten alle diejenigen im erwerbsfähigen Alter, die vorübergehend keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

4. Tipps

Bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialgeld oder ALG II kann auf Antrag bei der GEZ die Rundfunkgebührenpflicht entfallen.

Bei Befreiung durch die GEZ von der Rundfunkgebührenpflicht kann bei der Deutschen Telekom der Sozialtarif in Anspruch genommen werden.

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